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Der Gegenstand und die Methode rechtshistorischer Forschung können in
verschiedener Weise bestimmt werden. Traditionell wird als Aufgabe der
Rechtsgeschichte die Erforschung und Beschreibung der Entwicklungsgeschichte
einer bestimmten Rechtsordnung, nämlich derjenigen, in welcher der
jeweilige Rechtshistoriker lebt, angesehen. Dieses Konzept beruht auf der
Hoffnung, durch Geschichte nicht nur ein genaueres Verständnis des aktuellen
Rechts, sondern auch Unterstützung beim Entwerfen zukünftiger Regeln und
Problemlösungen zu gewinnen.
In den letzten Jahrzehnten war diese Vorstellung allerdings so schweren
Erschütterungen ausgesetzt, dass sie heute unter prinzipiellem
Ideologieverdacht steht. Dafür ist weniger der empirisch nicht feststellbare
Einfluss der Rechtsgeschichte auf die praktische Rechtsgestaltung
verantwortlich als vielmehr gewisse Krisen in der Rechts- und
Geschichtsauffassung, welche eine an der Schnittstelle dieser Wissenschaften
angesiedelte Disziplin doppelt treffen.
Im einzelnen sind es ganz heterogene Faktoren, welche zu einer
Verunsicherung der Selbstdeutung der Rechtshistoriker beigetragen haben. Sie
können hier nur angedeutet werden: In der Rechtswissenschaft, genauer in der
Rechtstheorie, als derjenigen Disziplin, welche Dogmatik und Methode des
Rechtsdenkens systematisch reflektiert, hat man bemerkt, dass das Recht
seinen einstmals selbstverständlichen Bezug zu einer allgemeinen
Gerechtigkeitsidee weitgehend eingebüßt hat. Auch wo die radikale Kritik an
"Gerechtigkeit" als einem operationalisierbaren Steuerungswert für
gesellschaftliche Prozesse nicht geteilt wird, ist man sich darüber einig,
dass die Existenz von Recht nicht mehr ohne weiteres durch Berufung auf das
Bemühen um Erkenntnis dessen, was gerechte Ordnung sei, legitimiert werden
kann. Zu dieser Auffassung hat einmal die verbreitete Einsicht beigetragen,
dass Rechtsnormen weder Gegenstände idealer Vorgegebenheit noch reale, der
Erkenntnis aufgegebene Konfigurationen darstellen, sondern ad hoc
hergestellte, sprachlich gefasste Regelungsinstrumente für gesellschaftlich
relevante Konflikte sind. Zum anderen haben die rapide, ständig
weitersteigende Vermehrung der Normenmassen und die Diagnose der zentralen
Funktion, welche dem Rechtssystem beim Aufbau der modernen
Industriegesellschaft zukam, den Verdacht geweckt, dass eine europäische
Lieblingsidee - kodifiziertes Recht als Zuchtmittel gegenüber der Macht -
vielleicht eine Illusion gewesen sein könnte. Damit ist den
spätindustriellen Gegenwartsgesellschaften der naive Umgang mit der
Normativität zum Problem geworden. Recht und Rechtsbewusstsein werden von
den verschiedensten Seiten energisch auf ihr Fundament befragt.
Von
der Geschichtswissenschaft hat die Rechtsgeschichte die unausgetragenen Probleme
des Positivismus und Historismus geerbt. Sollte es zutreffen, dass gegenwärtige
und historische Realität nur als sprachlich vermitteltes Kommunikationsprodukt
fassbar ist, dann sind die gängigen Schemata über Entstehungsbedingungen,
Sachkonflikte und Denkentwicklungen des Rechts nur noch bedingt brauchbar.
Rechtsgeschichte muss als Wissenschaft von der Geschichte der sozialen
Kommunikation über Recht umstrukturiert werden. Dies verlangt eine
Eingliederung in die Gesellschaftsgeschichte, welche ihrerseits nach dem Auszug
des göttlichen Schöpfers aus der Geschichtswissenschaft einer wie auch immer
gearteten Gesellschaftstheorie als Korsett für die "blinden Fakten" bedarf.
Für die Bestimmung des Forschungsgegenstandes der Rechtsgeschichte ergibt
sich daraus die Folgerung: Rechtsgeschichte ist ein Teilaspekt der
Gesellschaftsgeschichte, hier der Gesellschaftsgeschichte
des europäischen Menschen. Dabei wird als Axiom akzeptiert, dass die
europäischen Gesellschaften seit dem Mittelalter in beträchtlichem und ständig
wachsendem Maße individuelle und gesamtgesellschaftliche Beziehungen mit Hilfe
von Normen definiert und geregelt haben. Als Normen gelten alle Sätze mit
erwartungssichernder und verhaltenssteuernder Funktion gleich welcher Herkunft.
Das Forschungsziel besteht darin, die historische Kommunikation über
Normproduzenten, ihre Machtanteile an dieser Kommunikation und ihr
Zusammenwirken bei der Organisation der Gesellschaftskörper zu schildern. Dazu
gehört auch eine detaillierte Deskription der Normprodukte selbst und der
Kommunikationsstrategien und -erfolge, die ihren Einsatz bzw. Nichteinsatz
begleitet haben. Es liegt nahe, die Gesamtheit dieser Aspekte zunächst im
europäischen Vergleich seit dem Mittelalter zu betrachten. Tieferliegende
Schichten werden sich freilich erst bei der Konfrontation des europäischen
Befundes mit der Rechtsgeschichte früherer und außereuropäischer Sozietäten
enthüllen.
Ihre Forschungslogik bezieht die Rechtsgeschichte aus der
Geschichtswissenschaft, ihren Fragehorizont aus der Rechtswissenschaft. Sie
konstituiert sich demnach als Grundlagenwissenschaft im Kreuzungspunkt von
Geschichte und Theorie des Rechts. Insofern vermag sie beiden Disziplinen
Anregung und Hilfeleistung zu bieten, ohne ihre Funktion als Basistheorie der
gegenwärtigen akademischen Rechtskunde einzubüßen.
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